
Sie kennen diese Situationen aus Ihrer Sprechstunde:
eine Mutter von kleinen Kindern wird krank, kann ihren Haushalt nicht versorgen, kommt vielleicht sogar ins Krankenhaus. Die Mutter ist in Sorge, weil sie ihre Kinder nicht gern alleine lässt, Hilfe aus der Nachbarschaft ist nicht immer möglich.
Hierfür hat der Gesetzgeber mit § 38 (und mit § 24h SGB V bei Schwangerschaft und Entbindung) eine Hilfe geschaffen: Gesetzlich Krankenversicherte haben einen Rechtsanspruch auf „Haushaltshilfe“:
- bei stationärer Behandlung der Mutter
- bei ambulanter Behandlung der Mutter bis zu einer Dauer von 26 Wochen, je nach Satzungsleistung der jeweiligen Krankenkasse auch länger.
Vorraussetzung ist eine Verordnung des Arztes und die Tatsache, dass mindestens ein Kind unter 12 Jahren im Haushalt lebt und niemand sonst den Haushalt weiterführen kann. Selbstverständlich gilt dieser Rechtsanspruch auch für den Vater, wenn er als „Hausmann“ Kinder und Haushalt versorgt und arbeitsunfähig ist.
- bei Risikoschwangerschaft und Entbindung. Vorraussetzungen sind auch hier ein ärztliches Attest und die Tatsache dass niemand sonst den Haushalt weiterführen kann.
Berücksichtigen Sie bitte bei Ihrer ärztlichen Verordnung:
- Ihr Attest ist die Grundlage für die Entscheidung durch die Sachbearbeiter der Krankenkasse und des Medizinischen Dienstes.
- Ihre Diagnose sollte die Dringlichkeit der Haushaltshilfe unterstreichen und deutlich machen, aus welchem Grund die Mutter nicht in der Lage ist, ihren Haushalt und die Kinder zu versorgen.
- Die notwendige tägliche Stundenzahl und die voraussichtliche Dauer der Unterstützung sollten ersichtlich sein.
- Verordnungen über eine möglicherweise notwendige Verlängerung des Einsatzes müssen frühzeitig ausgestellt und an die Krankenkasse weitergegeben werden.
Um Missverständnissen zu begegnen, weisen wir darauf hin, dass diese Leistungen nach
§ 38 SGB V nicht auf Ihr Budget angerechnet werden.