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Bei stationärer Behandlung
oder bei Schwangerschaft ist Haushaltshilfe eine gesetzliche Leistung
nach § 38 SGB V oder § 199 RVO der Krankenkassen.
Bei ambulanter Behandlung ist Haushaltshilfe eine Leistung, die in den
Satzungen der Krankenkassen geregelt ist.
- Als erstes benötigen Sie von Ihrem Hausarzt oder dem behandelnden
Klinikarzt eine Verordnung für eine Haushaltshilfe. Besprechen
Sie mit ihm, in welchen Tätigkeiten im Haushalt und für wie
viele Stunden am Tag Sie Hilfe brauchen - seine Angabe auf der Verordnung
ist für die Entscheidung der Krankenkasse wichtig.
- Mit dieser Verordnung wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse und stellen
dort einen Antrag
auf Haushaltshilfe. Ihre Krankenkasse wird Sie evtl. fragen, ob
nicht Ihr Mann Urlaub nehmen und Haushalt und Kinder versorgen kann.
Manchmal ist das für alle Beteiligten eine gute Lösung. Sie
sollten aber nicht zögern, nach einer Fachkraft zu fragen, wenn
Ihr Mann keinen Urlaub bekommen kann.
- Setzen Sie sich jetzt mit uns in Verbindung und sobald Ihre Krankenkasse
den Einsatz bewilligt hat – was in der Regel kurzfristig passiert
– kann der
Einsatz beginnen!
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